Allgemeine Auftrags-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Rechenzentrums-Serviceleistungen der DVD Rechenzentrum GmbH



1. Allgemeines

a) Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind folgende Bestimmungen maßgebend, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Mit Abschluss des Rechenzentrum-Servicevertrages erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Mündliche Abreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt sind.
b) Sollte irgendeine Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
c) Rechte des Auftraggebers aus den mit uns getätigten Rechtsgeschäften sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragbar.

 

2. Auftragsdurchführung für Rechenzentrums-Leistungen

Die Auftragsdurchführung im Rechenzentrum erfolgt zu den vereinbarten Terminen. Werden keine branchenspezifischen bzw. arbeitsspezifischen Termine genannt, so gilt als Durchführungstermin der 2. Werktag nach dem Anlieferungstag der eingereichten Datenträger bzw. einzugebenden Aufzeichnungen. Bei Überschreitung dieses Termins gerät das Rechenzentrum nicht in Verzug, wenn die Durchführung innerhalb von zwei weiteren Werktagen erfolgt.

 

3. Versand/Verpackung, Gefahr

Sofern nichts anderes vereinbart wird und der Auftraggeber keine anders lautende Anweisungen erteilt, wählt das Rechenzentrum den einfachsten Weg des Versandes. Zusatzkosten für vereinbarte oder vom Auftraggeber gewünschte Expressgut, Paket- und Eilsendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die zu versendenden Gegenstände an das mit dem Versand beauftragte Unternehmen übergeben worden sind.

 

4. Rechnungsstellung und Zahlungsweise

a) Für Leistungen des Rechenzentrumsbetriebes sowie dafür notwendige Vordrucke ist die Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Jährliche Gebühren sind jeweils zum Jahresbeginn im Voraus fällig.
b) Der Rechnungsbetrag wird über das Bankeinzugsverfahren erhoben. Ist das Bankeinzugsverfahren nicht anwendbar, so gelten um 3% erhöhte Listenpreise.
c) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

Gewährleistung, Haftungsbegrenzung

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen, andernfalls unsere Gewährleistungspflicht bezüglich dieser Mängel erlischt.
b) Unsere Gewährleistungsverpflichtung ist zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Verweigern wir die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte (gegebenenfalls mit nachstehenden Einschränkungen) geltend machen.
Außer bei Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Fristbeginn.
c) Uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus übernommenen Garantien oder auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.
Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haften wir auf Schadensersatz nur, wenn es sich um wesentliche Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
d) Ein Haftungsanspruch gegen uns ist außerdem nicht gegeben bei:
- verspäteter Anlieferung der Daten durch Auftraggeber
- fehlerhaften oder unvollständigen Unterlagen des Auftraggebers
- vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten fehlerhaften und/oder nicht oder schwer lesbaren Informationen
- Ausfall der EDV-Anlage, Streik, höhere Gewalt und im Falle eines für das Rechenzentrum bzw. einer Tochtergesellschaft unabwendbaren Ereignisses und behördlicher Maßnahmen, die eine Erfüllung des Auftrages unmöglich machen.

Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Krieg, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten.

 

6. Vertragserfüllung, Vertragsdauer

a) Die vertragliche Erfüllung von Rechenzentrum-Serviceleistungen findet in der Weise statt, dass dem Kunden/Auftraggeber ein einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird, Software des Rechenzentrums in maschinenlesbarer Form zu nutzen.
b) Sofern nichts anderes vereinbart ist, läuft ein Auftrag für Rechenzentrums-Serviceleistungen bis zum Ende des der Auftragserteilung folgenden Kalenderjahres und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres von einem Vertragspartner gekündigt wird.
c)Stellt der Auftraggeber während der Vertragsdauer die Lieferung der Daten zur Auswertung ein, so ist für den Rest der Vertragslaufzeit eine Entschädigung in Höhe von 30% der normalen Auswertungskosten zu entrichten. Bei nicht abgerufener Service-Leistung ist für den nichterfüllten Vertrag eine pauschale Abstandsgebühr in Höhe von 30% der geschätzten Auftragshöhe für die ersten 12 Monate zu zahlen. Dem Auftraggeber wird jeweils ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

 

7. Preisvorbehalt

Tritt während der Zeit unserer Auftragsausführung eine Veränderung unserer Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhung sowie durch Fälle höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, in Erfüllung des Vertrages auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.

 

8. Dienstleistung

Wird neben der vereinbarten Auswertung der lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen zusätzlicher Bearbeitungs- oder Beratungsaufwand vereinbart bzw. erforderlich, gleich aus welchem Grund, wird dieser Aufwand gesondert berechnet.

 

9. Vertraulichkeit, Datenschutz

Vertrauliche Behandlung aller vom Auftraggeber dem Rechenzentrum bzw. seinen Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellten Unterlagen, Vordrucke, Belege, Schriftstücke und Daten sowie Auswertungsergebnisse ist ausdrücklich zugesichert. Selbstverständlich werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz von uns beachtet. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrechterhalten.

 

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragsplichten ist Ingolstadt. Gerichtsstand ist Ingolstadt, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, das für den Auftraggeber ortszuständige Gericht zu wählen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

 

Die vorgenannten Allgemeinen Auftrags-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind zusammen mit der gültigen Preisliste Auftragsgrundlage.

 

Stand Mai 2018

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